Auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan haben alle Patienten einen Anspruch.
Dies ist in der Vergangenheit auch in der ÄQW ausreichend kommuniziert worden.
Bei Vorlage des Medikationsplans durch eine Patientin / einen Patienten ist in jeder ÄQW-Praxis zu prüfen, ob sich aus der umfangreichen Medikation Wechselwirkungen ergeben oder welche sonstigen Konsequenzen die Polymedikation haben könnte.